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Eintrag vom 30. Januar 2010
Unterhalt und Steuern - Wichtige Änderungen 2010
Mit Wirkung ab Januar 2010 ergeben sich im Steuerrecht wesentliche Änderungen mit Auswirkungen in das Unterhaltsrecht.
Unterhaltsleistungen für dauernd getrennt lebende Eheleute können als Sonderausgaben (begrenztes Realsplitting) / außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für beide Formen der steuerlichen Berücksichtigung bestehen Höchstbeträge. Bis zum 31.12.2009 galt für das begrenzte Realsplitting der Höchstbetrag von € 13.805,00 und für außergewöhnliche Belastungen € 7.680,00.
Hinsichtlich dieser Beträge ergibt sich eine Änderung durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“. Dieses Gesetz sieht ab 2010 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankenversicherungen und gesetzliche Pflegeversicherungen, soweit diese existenznotwendig sind, als Sonderausgaben vor.
Der Höchstbetrag für das begrenzte Realsplitting erhöht sich nunmehr um die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Unterhaltsberechtigte selbst kann diese Beiträge im Fall der Versteuerung seiner Unterhaltseinkünfte seinerseits als Sonderausgaben abziehen.
Beispiel:
Der Unterhaltsschuldner erbringt im Jahr 2010 an seine geschiedene Ehefrau, die selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Unterhaltsleistungen in Höhe von € 13.805,00. Darüber hinaus zahlt er für sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von € 2.000,00 jährlich.
Wenn er diese Leistungen im Weg des begrenzten Realsplittings geltend macht, kann er für den Elementarunterhalt € 13.805,00 als Sonderausgaben geltend machen zzgl. der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von € 2.000,00, also insgesamt € 15.805,00.
Bei der Ehefrau stellen die empfangenen Unterhaltsleistungen in dem Fall Ein-künfte dar und zwar bis zur Höhe des Betrags, den der Unterhaltsschuldner als Sonderausgaben bei sich selbst absetzen kann (hier also € 13.805,00 zzgl. der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung).
Die Ehefrau kann dieses „Einkommen“ nunmehr ihrerseits ebenfalls bereinigen, u. a. auch um die Höhe der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hier in Höhe von € 2.000,00.
Diese Änderungen sind nicht nur steuerrechtlich, sondern auch unterhaltsrechtlich interessant. Vereinfacht gesagt, sind Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner verpflichtet, steuerliche Vorteile zu nutzen, um das vorhandene verteilungsfähige Ein-kommen möglichst zu erhöhen.
Für die Unterhaltsgläubigerin ist es daher sinnvoll, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, darauf hinzuwirken, daß der Unterhaltspflichtige die steuerlichen Vorteile nach Möglichkeit nutzt. Damit erhöht sich sein Einkommen und ggf. auch ein etwaiger Unterhalt.
Eintrag vom 4. Oktober 2009
Neues zum Unterhaltsrecht
Neues zum Unterhaltsrecht – von Rechtsanwalt Steffen Heine –
Zum 01.09.2009 ist das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit) in Kraft getreten. Das Gesetz zielt unter anderem darauf ab, das Verfahren in Familiensachen zu vereinheitlichen und auch zu vereinfachen. Das neue Verfahrensrecht beinhaltet daher keine völlige Revolution des Familienrechts. Gleichwohl gibt es wichtige Änderungen.
Eine wichtige Änderung betrifft die Abänderung von Unterhaltsurteilen.
Rückwirkende Abänderung von Urteilen
Nach altem Recht konnte der Unterhaltsschuldner (also derjenige, der den Unterhalt zahlen muß) eine Herabsetzung des Unterhalts erst von dem Zeitpunkt an verlangen, zu dem seine Klage auf Abänderung der anderen Seite förmlich zugestellt wurde. Bei Urteilen war damit im Ergebnis keine rückwirkende Abänderung möglich.
Das hat sich nunmehr geändert. Seit dem 01.09.2009 kann der Unterhaltsschuldner eine Herabsetzung des Unterhalts auch für die Vergangenheit verlangen. Voraussetzung ist, daß er die Unterhaltsgläubiger außergerichtlich auf Auskunft zum Zweck der Neuregelung des Unterhaltes oder direkt auf Erklärung eines entsprechenden Verzichts der Rechte aus dem Urteil in Anspruch genommen hat. In dem Fall kann er von dem nachfolgenden Monat an eine Verminderung des Unterhalts geltend machen (Beispiel: Der Schuldner fordert im Oktober auf, auf die Rechte aus dem Urteil zu verzichten. Die Gläubiger verzichten nicht. Wenn er dann im Dezember eine Klage einreicht, kann er bereits ab dem November eine Herabsetzung geltend machen). Die rückwirkende Herabsetzung ist auf maximal ein Jahr begrenzt.
Diese Neuregelung ist zu begrüßen. Sie beseitigt eine bisher bestehende Ungleichbehandlung zum Unterhaltsgläubiger. Die Unterhaltsgläubiger konnten bereits nach altem Recht auch bei Urteilen höheren Unterhalt ab Verzugseintritt geltend machen. Insoweit war eigentlich nicht einzusehen, daß der Schuldner anders behandelt werden sollte. Darüber hinaus verschafft die Vorschrift die Möglichkeit, ohne übermäßigen Zeitdruck außergerichtliche Regelungen herbeizuführen. Der Schuldner muß nicht sofort Klage erheben, nur um nicht Monate der Herabsetzung zu verlieren. Das war nach bisherigem Recht ein großes Problem, da die bisherige Verfahrensvorschrift den Schuldner quasi in ein gerichtliches Verfahren gezwungen hat.
Rückforderung von überzahltem Unterhalt
Im Zusammenhang mit der Abänderung von gerichtlich geregeltem Unterhalt gibt es noch eine weitere sehr interessante Änderung im Verfahrensrecht. Ein Problem bei der Abänderung von Urteilen oder auch gerichtlichen Vergleichen war bisher immer, daß der Schuldner während eines gerichtlichen Verfahrens den bisher geregelten Unterhalt weitergezahlt hat, um eine drohende Zwangsvollstreckung durch die Gegenseite zu verhindern. Wenn er nachfolgend den Prozeß gewonnen hat, kam es auf diesem Weg häufig zu Überzahlungen von Unterhalt. Wenn der Schuldner den Unterhalt dann zu-rückfordern wollte, konnte sich der Unterhaltsgläubiger auf eine sog. Entreicherung berufen. D. h. vereinfacht gesagt, der Gläubiger konnte sich darauf berufen, daß er den Unterhalt zum Leben verbraucht hat. In dem Fall konnte der Schuldner das Geld nicht mehr zurückverlangen.
Auch nach bisherigem Recht konnte der Schuldner rechtliche Voraussetzungen schaffen, um überzahlten Unterhalt zurückfordern zu können. Das war allerdings kompliziert und ist vielfach nicht beachtet worden. Das neue Verfahrensrecht schafft hier eine wesentliche Erleichterung. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Abände-rungsantrages (also vom Zeitpunkt der Zustellung des Antrages), tritt nach dem neuen Verfahrensrecht eine sog. verschärfte Haftung ein. Diese verschärfte Haftung führt dazu, daß sich der Unterhaltsgläubiger (derjenige also, der den Unterhalt bekommt) nicht mehr darauf berufen kann, das Geld verbraucht zu haben. Damit kann künftig der Unterhaltsschuldner überzahlten Unterhalt ab Rechtshängigkeit grundsätzlich erfolgreich zurückverlangen.
Eintrag vom 18. Juni 2009
Patientenverfügung : Gesetz zur Wirksamkeit und Reichweite am 18.06.2009 beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen.
Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Das Gesetz soll zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen führen. Im Vordergrund steht, dass das Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird. Die beschlossene Regelung enthält folgerichtig keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen soll immer das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheiden.
Auf einen Blick :
• Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
• Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
• Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
• Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
• Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
• Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – am 1. September 2009 in Kraft treten.
Eintrag vom 26. Mai 2009
Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft
Das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ ist am 31.03.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 01.04.2008 in Kraft. Damit ist es nunmehr möglich, die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
Es konnte keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten gehören zu den persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor untersuchen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Durch das jetzt eingeführte einfache Verfahren wird sichergestellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben.
Die Frage der Abstammung konnte zwar auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden – stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem heute in Kraft getretenen Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.
Das Kindeswohl muss dabei stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der „echte“ Vater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht das neue Gesetz eine Härteklausel vor.
Fortan wird es zwei Verfahren geben:
I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der Vaterschaft
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
Ab jetzt haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.)
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Hemmung der Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel: Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
Eintrag vom 18. Mai 2009
Eintrag vom 14. März 2009
Abzweigung von Kindergeld an Sozialhilfeträger
Abzweigung von Kindergeld zugunsten Sozialhilfeträger
Der gesetzlich angeordnete Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger gem. § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a. F. oder die Beschränkung des Anspruchsübergangs auf den Betrag von monatlich 26 € gem. § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG n. F. und —gleichlautend— gem. § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB XII lässt die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung von Eltern unberührt.
Die Möglichkeit, Kindergeld an den Sozialhilfeträger gem. § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG überzuleiten, setzt nicht voraus, dass die zum Bezug des Kindergeld berechtigte Person ihre Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt. Auch die Erfüllung des Straftatbestands der Unterhaltspflichtverletzung ist eine Voraussetzung hierfür.
FG Stuttgart vom 11.11.2008, 4 K 2281/07
Eintrag vom 14. März 2009
Rechtsanwalt Steffen Heine ab 01.02.2009 in unserer Kanzlei
Wir freuen uns, dass wir mit Herrn Rechtsanwalt Steffen Heine – Fachanwalt für Familienrecht – einen weiteren Spezialisten für das Familienrecht gewinnen konnten. Steffen Heine verstärkt ab dem 01.02.2009 unser Spezialdezernat Familienrecht, insbesondere das Referat Unterhaltsrecht.
Eintrag vom 14. März 2009
GmbH Gründung vereinfacht
Durch das reformierte GmbH-Gesetz lassen sich GmbH und Unternehmergesellschaft mit Hilfe eines Musterprotokolls gründen.
Einpersonengesellschaft
Der Gesetzgeber stellt ein Musterprotokoll zur Verfügung für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern. Die Vereinfachung besteht vor allem in der Zusammenfassung von Gesellschaftervertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste.
Das Protokoll muss aber nach wie vor notariell beurkundet werden.
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
Über die Vereinfachung durch Musterprotokoll hinaus sieht ein notarielles Gründungsprotokoll vor, dass die Gesellschaft die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von € 300,00, höchstens bis zum Betrag des Stammkapitals trägt. Darüber hinausgehene Kosten trägt der oder die Gesellschafter.
Die Verwendung eines Musterprotokolls ist sinnvoll, wenn mit Blick auf die Kostenvorteile auf eine Beratung oder Individualisierung verzichtet werden kann.
Dies kommt aber nur in Betracht, wenn die Gesellschaft von maximal drei Gesellschaftern gegründet wird und sich diese auf maximal einen Geschäftsführer einigen und der Geschäftsführer vom Verbot des In-sich-Geschäfts (§ 181 BGB) befreit ist. Schließlich muss eine Bargündung erfolgen. Ist eine der vorgenannten Voraussetzunen nicht gegeben (es sind z.B. vier Gesellschafter vorhanden), muss der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.
Im notariellen Gründungsprotokoll muss die Firma, der Unternehmensgegenstand, das Stammkapital und – bei mehreren Gesellschaftern – auch die Verteilung der Geschäftsanteile unter Nennung des jeweiligen Nennbetrags, Name, Vorname, Geburtsadtum und Wohnort des Geschäftsfüherrs und des Gesellschafters benannt werden.
Eintrag vom 14. März 2009
Forderungssicherungsgesetz
Zum 01.01.2009 ist das neue “Forderungssicherungsgesetz in Kraft getreten. Es gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu geschlossenen Bauverträge. Das Gesetz soll zur schnelleren Durchsetzung begründeter Werklohnforderungen führen. Je nach Leistungsstand kann der Werkunternehmer vom Auftraggeber Abschlagszahlungen verlangen, § 632 a BGB. Dazu muss der Unternehmer lediglich eine Aufstellung seiner erbrachten Werkleistungen vorlegen und dadurch dem Auftraggeber zugleich eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen. Dies gilt auch fü angelieferte Baustoffe oder Bauteile. Der private Bauherrr hat Anspruch auf eine Sicherheitsleistung – in der Regel als Bürgschaft erbracht -in Höhe von fünf Prozent des Vertragspreises.
Der Anspruch eines Subunternehmers wird fällig, sobald der private Bauherr gegenüber dem Hauptunternehmer das Werk abgenommen hat oder aber der Subunternehmer erfolglos eine Frist zur Auskunft über Abschlagszahlungen gesetzt hat.
Der so genannte “Druckzuschlag” des privaten Bauherrns bei Mängeln ist nun begrenzt auf das doppelte des Mängelbeseitigungsbetrags.
Der Unternehmer wiederum kann vom Bauhern eine Sicherheit in Höhe von 110 % der vertraglichen vergütung verlangen.
Der Bauträger hat tatsächlich erhaltene Zahlungen träuhänderisch für sämtliche am Bauwerk beteiligte Werkunternehmer zu verwalten und an diese direkt zu verteilen.
Ob das Bauwesen durch diese Neuregelungen transparenter wird und ob tatsächlich die gewünschte Absicherung beider Vertragsteile erreicht werden kann, wird erst die Praxis zeigen.
Eintrag vom 13. März 2009
Neuordnung des Versorgungsausgleichs
Der Bundestag hat am 12.02.2009 die Reform des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung beschlossen. Mit dem Gesetz, das am 01.09.2009 in Kraft treten soll, wird das Recht des Versorgungsausgleichs grundlegend neu geordnet.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanwartschaften zwischen Ehegatten nach der Scheidung. Die von den Ehepartnern erworbenen Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung werden geteilt.
Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums hat der Versorgungsausgleich in der bisherigen Fassung die Frauen häufig benachteiligt.
Das Reformgesetz sieht vor, dass künftig jede in der Ehe aufgebaute Versorgungsanwartschaft gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt wird. Hierdurch erhält der jeweils Berechtigte einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des anderen Ehegatten.
Damit wird das herkömmliche System der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgelöst. Künftig können daher auch die Anwartschaften aus der betrieblichen und privaten Rentenversicherung schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden; nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden insoweit entbehrlich.
In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, so bei einer kurzen Ehe (bis 3 Jahre); auf Antrag eines Ehegatten kann dennoch ein Ausgleich durchgeführt werden. Ebenso bei nur geringen oder ähnlich hohen Ausgleichswerten.
Das Reformgesetz wird auf Scheidungsverfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet werden, Anwendung finden. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige isolierte Versorgungsausgleichsverfahren werden ebenfalls nach neuem Recht entschieden, wenn die über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben werden. Ab dem 01.09.2010 soll das neue Recht einheitlich in allen Versorgungsausgleichsverfahren gelten, die zu diesem Zeitpunkt erstinstanzlich noch nicht entschieden sind.