Infothek
Eintrag vom 30. Januar 2010
Unterhalt und Steuern - Wichtige Änderungen 2010
Mit Wirkung ab Januar 2010 ergeben sich im Steuerrecht wesentliche Änderungen mit Auswirkungen in das Unterhaltsrecht.
Unterhaltsleistungen für dauernd getrennt lebende Eheleute können als Sonderausgaben (begrenztes Realsplitting) / außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für beide Formen der steuerlichen Berücksichtigung bestehen Höchstbeträge. Bis zum 31.12.2009 galt für das begrenzte Realsplitting der Höchstbetrag von € 13.805,00 und für außergewöhnliche Belastungen € 7.680,00.
Hinsichtlich dieser Beträge ergibt sich eine Änderung durch das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“. Dieses Gesetz sieht ab 2010 die Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankenversicherungen und gesetzliche Pflegeversicherungen, soweit diese existenznotwendig sind, als Sonderausgaben vor.
Der Höchstbetrag für das begrenzte Realsplitting erhöht sich nunmehr um die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Unterhaltsberechtigte selbst kann diese Beiträge im Fall der Versteuerung seiner Unterhaltseinkünfte seinerseits als Sonderausgaben abziehen.
Beispiel:
Der Unterhaltsschuldner erbringt im Jahr 2010 an seine geschiedene Ehefrau, die selbst unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Unterhaltsleistungen in Höhe von € 13.805,00. Darüber hinaus zahlt er für sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von € 2.000,00 jährlich.
Wenn er diese Leistungen im Weg des begrenzten Realsplittings geltend macht, kann er für den Elementarunterhalt € 13.805,00 als Sonderausgaben geltend machen zzgl. der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von € 2.000,00, also insgesamt € 15.805,00.
Bei der Ehefrau stellen die empfangenen Unterhaltsleistungen in dem Fall Ein-künfte dar und zwar bis zur Höhe des Betrags, den der Unterhaltsschuldner als Sonderausgaben bei sich selbst absetzen kann (hier also € 13.805,00 zzgl. der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung).
Die Ehefrau kann dieses „Einkommen“ nunmehr ihrerseits ebenfalls bereinigen, u. a. auch um die Höhe der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hier in Höhe von € 2.000,00.
Diese Änderungen sind nicht nur steuerrechtlich, sondern auch unterhaltsrechtlich interessant. Vereinfacht gesagt, sind Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner verpflichtet, steuerliche Vorteile zu nutzen, um das vorhandene verteilungsfähige Ein-kommen möglichst zu erhöhen.
Für die Unterhaltsgläubigerin ist es daher sinnvoll, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, darauf hinzuwirken, daß der Unterhaltspflichtige die steuerlichen Vorteile nach Möglichkeit nutzt. Damit erhöht sich sein Einkommen und ggf. auch ein etwaiger Unterhalt.