Ausbildungsunterhalt für Bachelor und Master

Das Problem ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Eltern ihren Kindern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Unterhalt für eine Berufsausbildung schulden. Hat das Kind eine angemessene Berufsausbildung erhalten, sind die Eltern nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung nur bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen zu. Vereinfacht stellt sich beim Ausbildungsunterhalt stets die Frage, ob die vom Kind absolvierten Ausbildungsschritte eine einheitliche Ausbildung darstellen oder ob ab einem bestimmten Punkt der Ausbildung eine sogenannte Zweitausbildung beginnt, die ggf. nicht geschuldet ist.

Beim Bachelor- und Masterstudiengang ist gegenwärtig, was man nicht unbedingt erwarten würde, umstritten, ob es sich bei dem Bachelor- und Masterstudiengang um eine einheitliche Ausbildung handelt oder ob der Bachelor-Studiengang bereits eine vollständige Erstausbildung darstellt.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Studienabschluss mit dem Grad des Bachelors eine angemessene Erstausbildung darstellt mit der Folge, dass der Master nicht mehr zu finanzieren wäre. Nach einer anderen Meinung handelt es sich um einen einheitlichen Ausbildungsgang, sodass der Masterstudiengang vom Ausbildungsunterhalt umfasst ist. Zwischenzeitlich hat nunmehr das Oberlandesgericht Celle in einer Entscheidung zur Prozesskostenhilfe entschieden, dass das Oberlandesgericht dazu tendiere, die Fortsetzung der begonnenen universitären Ausbildung in einem Masterstudium als einen einheitlichen Aus-bildungsgang anzusehen. Jedenfalls handele es sich aber um eine bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, sodass für den Vater zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.

Der Senat weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass mit Einführung gestufter Studiengänge und Abschlüsse aufgrund der Bolonia-Erklärung vom 19.06.1999 eine größere Transparenz und Vereinheitlichung in der Europäischen Union herbeigeführt werden sollte. Dabei gingen die Universitäten davon aus, dass zwischen 2/3 bis zu 90 % der Bachelor-Absolventen in einem Masterprogramm weiterstudieren werden und daher der Charakter des Bachelor-Studienganges als Vorstufe für ein Folgestudium betont wurde. Der Senat weist weiter darauf hin, dass nach seinen Erfahrungen aus anderen Verfahren davon auszugehen sei, dass den Studierenden in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelor-Studienganges zwar der Eintritt in das Berufsleben eröffnet ist. Hier stehen sie jedoch in regelmäßiger Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, sodass eine Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich ist.

Aus der Entscheidung des OLG Celle und dem Streitstand lässt sich gegenwärtig ableiten, dass die Streitfrage gegenwärtig noch offen ist. Eltern können daher kritisch die Zusammenhänge zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang hinterfragen. Insbesondere wird man wohl neben einem inneren Zusammenhang auf eine zeitliche Nähe der Studiengänge bestehen müssen. Das heißt, wenn ein Kind nach Abschluss des Bachelor-Studienganges in das Erwerbsleben eintritt und sich erst später dazu entschließt, den Masterstudiengang nachzuholen, dürfte dies dafür sprechen, dass für den Masterstudiengang kein Ausbil-dungsunterhalt mehr geschuldet ist. Jedenfalls stellt es keine Selbstverständlichkeit dar, dass Eltern immer auch den Masterstudiengang bezahlen müssen.

Rechtsanwalt und Notar Steffen Heine, Kanzlei Am Ostpark

Zurück