Der Schaden beim Verkehrsunfall - Abrechnungsarten : Wiederbeschaffungswert - Wiederbeschaffungsaufwand - Restwert - Fiktive Abrechnung

Geld liegt nicht auf der Straße. Gerade aber bei der Regulierung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall werden häufig Fehler gemacht, die zu erheblichen Einbußen im Portemonnaie führen können. Auch ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht immer bekannt. Mithilfe der nachstehenden Übersicht werden die wesentlichen Probleme erklärt.
Nicht erfasst werden weitere Schadenpositionen (z. B. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung, Probleme sog. Verbringungskosten und Stundenverrechnungssätze u. a.). Dazu sprechen Sie uns gern gesondert an. Wir helfen Ihnen gern weiter, denn diese Übersicht kann eine rechtliche Beratung im Einzelfall natürlich nicht ersetzen.

A. Grundsatz

Der Geschädigte erhält nur seinen tatsächlichen Schaden ersetzt.

Die Erwähnung dieser Selbstverständlichkeit soll deutlich machen, dass der Geschädigte stets die wirtschaftlich günstigste Art der Abrechnung wählen muss und sich nicht auf Kosten des Schädigers/der Versicherung bereichern darf.

Der Geschädigte kann sich aber selbstverständlich den zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag auszahlen lassen, ohne tatsächlich die Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen. Oder er lässt die Reparatur durchführen und erhält die Reparaturkosten erstattet.

Nun gibt es aber Fälle, in denen diese Ausgangssituation nicht ganz so klar auf der Hand liegt (dazu nachfolgend C.)

B. Schadensarten und Begrifflichkeit

1. Fiktive Abrechnung

Um eine „fiktive Abrechnung“ handelt es sich, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern in Eigenregie reparieren oder sich den erforderlichen Geldbetrag für die Reparatur auszahlen lassen will.
Diese Art der Abrechnung ist selbstverständlich zulässig.
Der Schaden am Fahrzeug muss lediglich nachgewiesen werden. Dazu ist der Versicherung des Schädigers entweder ein Kostenvoranschlag vorzulegen sowie Lichtbilder, die den Schaden dokumentieren oder ein Gutachten eines Sachverständigen. Da ohne die Durchführung der Reparatur keine Mehrwertsteuer anfällt, werden nur die Nettokosten erstattet.

2. Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls übersteigen.

3. Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand sowie Restwert

Diese Begriffe sind zu beachten, sobald ein wirtschaftlicher Totalschaden (siehe vorst. 2.) vorliegt.

3.1. Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs wird bestimmt von dem Gebrauchtwagenmarkt zum Zeitpunkt des Unfalls. Es handelt sich dabei um den Betrag, der im Rahmen der Ersatzbeschaffung für ein nach Art und Zustand vergleichbares Fahrzeug aufgewandt werden muss.

3.2. Restwert

In der Regel hat auch ein total beschädigtes Fahrzeug noch einen wirtschaftlich relevanten Restwert, den der Geschädigte verwerten kann und der in seinem Vermögen verbleibt.

3.3. Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert (vorst. 3.1.) abzüglich Restwert (vorst. 3.2.).

3.4. Integritätsinteresse des Geschädigten

Hier möchte der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren und weiternutzen, obwohl es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Die Rechtsprechung lässt diese Abrechnung unter gewissen Voraussetzungen zu (nachst. C. 3.)

C. Abrechnungsvarianten

Kommen wir nun zu den wesentlichen Abrechnungsvarianten eines Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall:

1. Reparaturkostenersatz fiktiv (und Schaden liegt unterhalb Wiederbeschaffungsaufwand, vorst. B. 3.3.) oder tatsächlich entstandene Kosten nach Reparatur (sofern die Kosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen (vorst. B. 3.1.)

Hierbei handelt es sich um die einfachsten Fälle der Schadenregulierung:
Der Geschädigte entscheidet sich entweder zur Regulierung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags (vorst. B. 1.) oder eines Gutachtens. Dann erhält er die dort ausgewiesenen Kosten (netto) ohne Mehrwertsteuer.
Oder der Geschädigte lässt das Fahrzeug reparieren. Dann erhält er die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten (brutto) unter Vorlage der Rechnung ersetzt.

2. Kosten der Reparatur sind geringer als Wiederbeschaffungswert und höher als der Wiederbeschaffungsaufwand

2.1. Variante 1 –
Verkauf des unreparierten Fahrzeugs/Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte erhält, da er den Restwert des Fahrzeugs durch den Verkauf realisiert, seinen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes ersetzt.

2.2. Variante 2 –
Weiterbenutzung des Fahrzeugs/dennoch fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann die fiktiven Reparaturkosten (vorst. B. 1.) ersetzt verlangen, wenn er die Durchführung mindestens einer verkehrssicheren Reparatur sowie die Weiterbenutzung des Fahrzeugs für die Dauer von mindestens 6 Monaten nachweist.

3. Totalschaden, gleichwohl Reparatur gewünscht (Integritätsinteresse)

Falls der Geschädigte sein Fahrzeug trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen und hierfür Kostenersatz verlangen möchte, so kann er dies nur unter weiteren Voraussetzungen:

3.1. Fachgerechte Reparatur auf der Grundlage des Gutachtens
3.2. Reparaturkosten dürfen nur bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen
3.3. Weitenutzung des Fahrzeugs mindestens 6 Monate

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Rechtsanwälte Dr. Behrens – Daalmann – Peitz – Kapitány – Mauntel – Heine

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