Versicherungsrecht

Der Abschluss von Versicherungsverträgen dient zur Risikoabsicherung. Versicherer und Versicherungsnehmer sind dabei grundsätzlich Partner: Der Versicherungsnehmer zahlt eine Prämie und erhält vom Versicherer die vereinbarte Absicherung, falls sich das Risiko realisiert.

Die beidseitigen Rechte und Pflichten sind geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das mit Wirkung ab dem 01.01.2008 grundsätzlich neu geregelt worden ist. Das Versicherungsvertragsrecht gilt für alle ab diesem Tag neu abgeschlossenen Verträge. Auf sogenannte Altverträge, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, werden die meisten Regelungen ab dem 01.01.2009 anzuwenden sein.

Ihre Ansprechpartner sind:

Jürgen Peitz
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

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